Satzung der Briefmarkensammlergemeinschaft Cottbus
 

 

§ 1

Name und Sitz der Sammlergemeinschaft (SG)
 

Die SG führt den Namen „Briefmarkensammlergemeinschaft Cottbus“. Der Sitz der SG ist Cottbus. Die SG ist Mitglied des Landesverbandes der Philatelisten Brandenburgs e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. und gehört dem Brandenburgischen Kulturbund e.V. an.

§ 2 

Zweck der SG
 

Die SG verfolgt das Ziel, die Briefmarkensammler von Cottbus und Umgebung in ihren Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Zu diesem Zweck führt die SG Tauschabende und –tage, Ausstellungen und philatelistische Sonderveranstaltungen durch und vermittelt seinen Mitgliedern Neuerscheinungen und Sammlerbedarfsartikel zu möglichst günstigen Bedingungen. Die SG verfolgt damit keinen wirtschaftlichen Zweck.

 

§ 3 

Mitgliedschaft, Beitrag
 

  1. Mitglied der SG kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung.

 

§ 4 

Ende der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
  2. Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
  3. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder schädigendem Verhalten oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag ab Monat März des laufenden Jahres in Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlussantrags ist jedes Mitglied berechtigt.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen.

 

§ 5

Organe der SG
 

Organe der SG sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Kassenprüfer
  4. die Fachwarte
  5. weitere Organe können bei Bedarf durch den Vorstand berufen werden.

 

§ 6 

Mitgliederversammlung
 

  1. Oberstes Organ der Sammlergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie wird einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Hier sind alle Mitglieder drei Wochen vorher entweder schriftlich oder durch Anzeigen in einer der örtlichen Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)       Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer entgegen;

b)       Sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab;

c)       Sie wählt den Vorstand der SG auf 3 Jahre;

d)       Sie wählt zwei Kassenprüfer, die Mitglied sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen;

e)       Sie entscheidet über alle Anträge, die Vorstand, Fachwarte oder ein Mitglied ihr zur Entscheidung              
  vorlegen. Anträge einzelner Mitglieder können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht
  14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich gestellt sind;

f)       Sie beschließt über Satzungsänderungen. 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes dies schriftlich  unter Angabe von Gründen beantragen. Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung feststellt.

 

§ 7 

Der Vorstand
 

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie zwei weiteren    Mitgliedern.

2.    Der Vorstand leitet die SG. Er ist für die Geschäfte der SG im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen         verantwortlich. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen selbstständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.

3.    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes.

4.    Der Vorstand legt in seiner konstituierenden Sitzung den jeweiligen Aufgabenbereich seiner Mitglieder fest.

5.    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die SG gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

 

§ 8

Die Kassenprüfer
 

Die Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen. Es werden 2 Kassenprüfer gewählt.

 

§ 9
 

Die Fachwarte – Erweiterter Vorstand –
 

1.        Zur Wahrnehmung ausgewählter Vorstandsaufgaben werden erfahrene Mitglieder als Fachwarte berufen. Diese bilden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern nach § 7 den erweiterten Vorstand. Die Berufung der Fachwarte erfolgt in der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden bzw. den Stellvertreter.

2.        Zu den Aufgaben der Fachwarte gehören insbesondere:

    - das Ausstellungswesen und die Vorbereitung der Tauschtage

    - die Sammlerbörse

    - der Souvenirdienst

    - die Herausgabe der Vereinszeitung

    - die Führung der Chronik

    - Literaturverteilung, Katalogausleihe

3.        Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

 

§ 10

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach dieser Satzung berufenen Mitgliedern anwesend ist. Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit.

 

§ 11

Auflösung der SG
 

Die Auflösung der SG kann auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Der Antrag zur Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

 

§ 12

Inkrafttreten
 

Die Satzung in dieser Fassung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

 

- Die Mitgliederversammlung –

  Dezember 2001

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