Satzung
der Briefmarkensammlergemeinschaft Cottbus
§ 1
Name und Sitz der Sammlergemeinschaft (SG)
Die SG führt den Namen
„Briefmarkensammlergemeinschaft Cottbus“. Der Sitz der SG ist Cottbus.
Die SG ist Mitglied des Landesverbandes der Philatelisten Brandenburgs
e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V. und gehört dem Brandenburgischen
Kulturbund e.V. an.
§ 2
Zweck der SG
Die SG verfolgt das Ziel, die
Briefmarkensammler von Cottbus und Umgebung in ihren Sammlerinteressen zu
fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Zu diesem
Zweck führt die SG Tauschabende und –tage, Ausstellungen und
philatelistische Sonderveranstaltungen durch und vermittelt seinen
Mitgliedern Neuerscheinungen und Sammlerbedarfsartikel zu möglichst
günstigen Bedingungen. Die SG verfolgt damit keinen wirtschaftlichen
Zweck.
§ 3
Mitgliedschaft, Beitrag
- Mitglied der SG
kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
- Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile.
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und dessen Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung.
§ 4
Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, durch schriftliche an den Vorstand gerichtete
Austrittserklärung oder durch Ausschluß.
- Der freiwillige
Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist.
- Ausgeschlossen
werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder
schädigendem Verhalten oder wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag ab Monat
März des laufenden Jahres in Verzug ist. Zur Stellung eines
Ausschlussantrags ist jedes Mitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Ein
Ausschluss
entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen.
§ 5
Organe der SG
Organe der SG sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
die Kassenprüfer
-
die Fachwarte
-
weitere Organe können bei Bedarf durch
den Vorstand berufen werden.
§ 6
Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ der Sammlergemeinschaft
ist die Mitgliederversammlung. Sie wird einmal im Jahr durch den
Vorstand einberufen. Hier sind alle Mitglieder drei Wochen vorher
entweder schriftlich oder durch Anzeigen in einer der örtlichen
Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a)
Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und
der Kassenprüfer entgegen;
b)
Sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes
ab;
c)
Sie wählt den Vorstand der SG auf 3 Jahre;
d)
Sie wählt zwei Kassenprüfer, die Mitglied sein
müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen;
e)
Sie entscheidet über alle Anträge, die
Vorstand, Fachwarte oder ein Mitglied ihr zur Entscheidung
vorlegen. Anträge einzelner Mitglieder können als unzulässig
zurückgewiesen werden, wenn sie nicht
14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied
schriftlich gestellt sind;
f) Sie beschließt über Satzungsänderungen.
-
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
oder 2/3 des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe von Gründen
beantragen. Für die Einberufung gelten die gleichen Formalien wie für
die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche
Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den
Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, wenn sie eine grobe
Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung feststellt.
§ 7
Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister sowie zwei weiteren Mitgliedern.
2.
Der Vorstand leitet die SG. Er ist für die Geschäfte der SG im
Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen
verantwortlich. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen selbstständig,
die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.
3.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die
Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes.
4.
Der Vorstand legt in seiner konstituierenden Sitzung den jeweiligen
Aufgabenbereich seiner Mitglieder fest.
5.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt die SG
gerichtlich und außergerichtlich zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
§ 8
Die Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen. Es werden 2
Kassenprüfer gewählt.
§ 9
Die Fachwarte – Erweiterter Vorstand –
1.
Zur Wahrnehmung ausgewählter Vorstandsaufgaben werden erfahrene
Mitglieder als Fachwarte berufen. Diese bilden gemeinsam mit den
Vorstandsmitgliedern nach § 7 den erweiterten Vorstand. Die Berufung der
Fachwarte erfolgt in der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden bzw.
den Stellvertreter.
2.
Zu den Aufgaben der Fachwarte gehören insbesondere:
- das Ausstellungswesen und die
Vorbereitung der Tauschtage
- die Sammlerbörse
- der Souvenirdienst
- die Herausgabe der Vereinszeitung
- die Führung der Chronik
- Literaturverteilung, Katalogausleihe
3.
Der erweiterte Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.
§ 10
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der nach dieser Satzung berufenen Mitgliedern
anwesend ist. Die Organe entscheiden mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Auflösung der SG
Die Auflösung der SG kann auf einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, auf der
die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Der
Antrag zur Auflösung muß mindestens einen Monat vorher bei einem
Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel
der Mitglieder unterzeichnet sein.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung in dieser Fassung tritt am
01.01.2002 in Kraft.
- Die Mitgliederversammlung –
Dezember 2001 |